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Schutz des Privatlebens

Verarbeitung von den personenbezogenen Daten der Besucher und Nutzer

Die Kontaktstelle für ehrliche Konkurrenz schützt das Privatleben der Nutzer im Rahmen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Die personenbezogenen Daten werden keinesfalls für gewerbliche Zwecke verwendet.

Wenn der Nutzer sich weigert unentbehrliche Daten mitzuteilen, ist es möglich, dass der SIRS/SIOD die Meldung nicht prüfen kann.

Links zu anderen Websites

Die Website der zentralen Kontaktstelle für ehrliche Konkurrenz enthält Links zu anderen Websites und Querverweise auf andere Informationsquellen. Die Daten dienen lediglich zu Ihrer Information. Die zentrale Kontaktstelle für ehrliche Konkurrenz kann nicht gewährleisten, dass diese Websites eine Politik zum Schutz des Privatlebens gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten betreiben. Den Nutzern wird daher empfohlen, die Bestimmungen über den Schutz des Privatlebens, die jede Website enthalten muss, sorgfältig selbst durchzulesen.

Die Vervielfältigung von Informationen dieser Website ist nur mit Quellenangabe zu nichtgewerblichen Zwecken gestattet. Dasselbe gilt für die Verwendung der elektronischen Adressen.

Verwendung von Cookies

Gemäß Artikel 129 Nr.1° des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation möchte die zentrale Kontaktstelle für ehrliche Konkurrenz die Besucher der Website über die Verwendung von Cookies informieren. Auf dieser Website werden ‚Cookies‘ verwendet, d.h. kleine Informationsdateien, die vom Browser auf Ihrem Computer oder Gerät gespeichert werden, damit die Angaben bei Ihrem nächsten Besuch der Website nicht erneut eingegeben werden müssen.

Die Cookies auf dieser Website werden eingesetzt, um Ihre Sprachauswahl zu speichern, Seitenaufrufstatistiken zu erstellen und die Nutzung der Website zu optimieren. Es werden keine Daten gesammelt, anhand derer die Website-Besucher identifiziert werden können.

Sie können die Cookies über den Browser deaktivieren, was die Website allerdings weniger benutzerfreundlich machen könnte. Über die Hilfe-Funktion der meisten Browser erfahren Sie mehr über die Cookie-Einstellungen.

Geheimhaltung der Identität des Meldenden

Sofern Sie nicht ausdrücklich Ihre Zustimmung erteilt haben, dürfen die Sozialinspektoren Ihre Identität nicht bekannt geben, nicht einmal vor Gericht.

Außerdem dürfen die Inspektoren weder dem Arbeitgeber noch dessen Vertreter mitteilen, dass sie aufgrund einer Meldung ermitteln.

Nachstehend können Sie den ganzen Artikel des Sozialstrafgesetzbuches lesen:

Art. 59 - Geheimhaltungspflicht

Die Sozialinspektoren dürfen außer bei ausdrücklicher Erlaubnis des Einreichers einer Beschwerde oder des Erstatters einer Anzeige in Bezug auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Rechtsvorschriften, deren Überwachung sie ausüben, den Namen des Einreichers dieser Beschwerde oder des Erstatters dieser Anzeige in keinem Fall bekannt geben, selbst nicht vor Gericht.

Es ist ihnen ebenfalls untersagt, dem Arbeitgeber oder seinem Stellvertreter mitzuteilen, dass eine Untersuchung infolge einer Beschwerde oder einer Anzeige vorgenommen worden ist.

Vertraulichkeit der Daten

Die Sozialinspektoren dürfen die in Ihrer Meldung enthaltenen Informationen, durch die Personen identifiziert werden können, nur zur Ausübung ihrer Arbeit verwenden. Sie müssen diese Informationen vertraulich behandeln.

Nachstehend können Sie den ganzen Artikel des Sozialstrafgesetzbuches lesen:

Art. 58 - Vertraulichkeit der Daten

Die Sozialinspektoren müssen die notwendigen Maßnahmen treffen im Hinblick auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit der personenbezogenen Sozialdaten, von denen sie in der Ausübung ihres Auftrags Kenntnis erhalten haben, und um dafür zu sorgen, dass diese Daten ausschließlich für die Ausübung ihres Überwachungsauftrags verwendet werden.

Die in den Artikeln 33 und 34 Absatz 2 erwähnten Personen sind verpflichtet, den vertraulichen Charakter der personenbezogenen Sozialdaten, von denen sie Kenntnis erhalten haben, indem sie den Sozialinspektoren bei der Ausübung der durch diese Artikel vorgeschriebenen Befugnisse beigestanden haben, zu wahren. Jeder Verstoß gegen diese Regel wird gemäß Artikel 458 des Strafgesetzbuches geahndet.

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